Raucherkabinen und Raucherräume, eignen sich perfekt, falls ein generelles Rauchverbot besteht

Landesnichtraucherschutzgesetz

Gesetzesnovelle des Landes Baden-Württemberg
für 2026.

Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg
Neuregelung ab Juni/Juli 2026

Das neue Landesnichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg wurde inzwischen beschlossen und wird bereits im Sommer 2026 (Juni / Juli 2026) gültig.
Ab dann wird das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten in beinahe allen der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden verboten.

In Gaststätten und Spielhallen ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu denen Personen ab dem 18. Lebensjahr Zutritt haben.
Es muss bereits am Eingang deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Raum vorhanden ist.
Die Belange des Nichtraucherschutzes dürfen durch Rauchernebenräume nicht beeinträchtigt werden.

Betreiber von Rauchergaststätten und Spielhallen: Handeln Sie jetzt!

Die bevorstehenden Änderungen betreffen insbesondere Betreiber von gastronomischen Betrieben und Spielhallen/Wettbüros, in denen bislang durch Ausnahmeregelungen das Rauchen erlaubt war.

Handeln Sie rechtzeitig mit dem Einbau einer Raucherkabine oder eines Raucherraumes um einen lückenlosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu gewährleisten.
Verlieren Sie keine Gäste durch Rauchverbote!

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Lösungen: Einrichtung eines Raucherraumes oder die Integration einer Raucherkabine

Raucherraum

Raucherraum: Gute Integration und effektiver Schutz
Ein Raucherraum bietet – je nach Ausstattung und Design – ein ansprechendes Ambiente, das sich nahtlos in Ihre Räume einfügt. Die entscheidende Grundlage bildet ein leistungsstarker Luftreiniger, der mit einem speziell abgestimmten Filtersystem für saubere Atemluft sorgt. Mit dem passenden Filterpaket werden Zigarettenqualm und störende Tabakgerüche zuverlässig und effizient aus der Raumluft gefiltert, um den Nichtraucherschutz optimal zu gewährleisten.

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Raucherkabine

Raucherkabine: Flexibel, transparent und schnell installiert!
Eine moderne Raucherkabine lässt sich in den meisten Fällen flexibel in bestehende Räume integrieren. Durch die typischerweise verglasten Wände entsteht keine soziale Isolation: Raucher können entspannt ihre Zigaretten genießen und bleiben gleichzeitig Teil des Geschehens im Raum. Diese Lösung ist ideal für eine unkomplizierte und schnelle Umsetzung des Nichtraucherschutzes. Auch die Kabinen sind mit unseren Hochleistungsluftreinigern ausgestattet.

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Planung und Montage von Systemen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes

Bei dem Einrichten von Raucherräumen oder dem Aufstellen von Raucherkabinen übernehmen wir auf Wunsch die Planung inklusive Lieferung und Montage für Sie.

Wenn auch Sie betroffen sind von den bevorstehenden Änderungen, wenden Sie sich gerne an us.

Kontakt

Handlungsbedarf wird insbesondere gesehen um nicht mehr nur klassische Tabakprodukte sondern auch den Genuß von E-Zigaretten etc. zu regulieren. Mit der Novelle sollen insbesondere Kinder, Jugendliche, ältere Menschen und chronisch Erkrankte besser vor den Risiken des Passivrauchens geschützt werden.

  • Öffentliche Gebäude und Einrichtungen
  • Gaststätten mit weiterhin möglichen Ausnahmen
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Diskotheken mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
  • Bildungseinrichtungen für Erwachsene
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens: Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen,
  • Einkaufszentren und überdachte Einkaufspassagen
  • Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen
  • Messehallen und Kongresszentren

Drucksache 17/10248

Gesetzesbeschluss des Landtags

Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)

Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder,
Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankung

§2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz findet zudem auf die nachfolgenden Bereiche Anwendung:

1. innerhalb Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen und sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen sowie in Dienstfahrzeugen; Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Regionalverbände sowie Stadt- und Landkreise,

2. Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere:
a) Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft,
b) Schullandheime und das dazugehörige Grundstück,
c) Tageseinrichtungen für Kinder und das dazugehörige Grundstück, unabhängig von der Trägerschaft
d) sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,

3. Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich,

4. im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

5. Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,

6. überdachte Einkaufspassagen,

7. Freibäder,

8. Freizeit- und Vergnügungsparks entsprechend §§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 38 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 25) geändert worden ist, sowie Zoos gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 S. 22) geändert worden ist, im Außen- und Innenbereich.

(3) Auf Justizvollzugseinrichtungen findet das Gesetzkeine Anwendung.

§ 3 Rauch- und Benutzungsverbot

(1) In den in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen ist das Rauchen sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen, verboten.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ist eine Ausweitung der in Absatz 1 benannten Verbote und der in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereiche zulässig.

(3) Rauchen im Sinne dieses Gesetzes umfasst auch die Benutzung der in Absatz 1 benannten Produkte. Rauchende im Sinne des Gesetzes sind auch diejenigen, die die in Absatz 1 benannten Produkte nutzen.

§ 4 Ausnahmeregelungen

(1) Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen. Satz 1 gilt in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie in Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1-20) geändert worden ist, nicht, wenn die Einrichtungsleitung ein Verbot im Rahmen ihres Hausrechts regelt. Satz 1 gilt zudem nicht in Einrichtungen und Bereichen für Kinder und Jugendliche gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis f.

(2) In Krankenhäusern können Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die
Untersagung des Rauchens dem Therapieziel, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung, entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten erlaubt werden sollen, trifft das behandelnde ärztliche Fachpersonal. Die Klinikleitung hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Klinikleitung für die in Satz 1 genannten Patientinnen und Patienten entsprechende Räumlichkeiten sowie im Außenbereich Raucherzonen zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf mit einem Krankenhaus verbundene Hotels und auf Einrichtungen des Hospizdienstes. Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 32) geändert worden ist, genannten Einrichtungen einschließlich der Rehabilitationseinrichtungen.

(3) In stationären Pflegeeinrichtungen sind Ausnahmen von den in § 3 Absatz 1 benannten Verboten durch die Leitung der Pflegeeinrichtung zuzulassen, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchenden genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzenden oder Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Raums hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Leitung der Pflegeeinrichtung hat in diesen Fällen Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit in der Pflegeeinrichtung und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Pflegeeinrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung der Pflegeeinrichtung Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

(4) Bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist, gelten die Verbote nach § 3 Absatz 1 nicht.


(5) In Gaststätten ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Gaststätte in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden. Das Rauchen ist auch zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe im Sinne des Gaststätten-
gesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. IS. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und bereits an den Eingängen der Diskothek in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird. Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. In Spielbanken und Spielhallen ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen lediglich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben dürfen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind, bereits an den Eingängen der Spielbanken und Spielhallen in deutlich erkennbarer Weise auf das Vorhandensein eines Rauchernebenraums hingewiesen wird und die Belange des Nichtraucherschutzes durch Rauchernebenräume nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Verbote nach § 3 Absatz 1 gelten nicht in ausgewiesenen Räumen des Polizeivollzugsdienstes und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen oder Befragungen durchgeführt werden und der vernommenen oder befragten Person das Rauchen im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter.

(7) Das Rauchen in Shisha-Bars ist in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, zulässig, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes durch den Rauchernebenraum nicht beeinträchtigt werden und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Das Rauchen ist auch zulässig in Shisha-Bars mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum und ohne abgetrennten Gastnebenraum, wenn keine oder lediglich von dort verabreichte kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Shisha-Bars am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Shisha-Bar, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Eine Shisha-Bar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung mit ordnungsgemäßer Gewerbean- oder -ummeldung, deren Hauptzweck im Anbieten von Wasserpfeifen zum Konsum vor Ort liegt. Shisha-Bars, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben wurden, sind von den Gastraum- und Speisebeschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen. Satz 4 gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Betriebsform oder einer Verlegung der Betriebsstätte. Gegenüber den Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreibern von Shisha-Bars können jederzeit Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von Wasserpfeifen sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden, sowie darüber hinausgehende ordnungsrechtliche
Maßnahmen durch die jeweils zuständigen Behörden erlassen werden. Die Möglichkeiten anderweitiger ordnungsrechtlicher Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

(8) In Freibädern, im Außenbereich von Freizeit- und Vergnügungsparks sowie Zoos können speziell gekennzeichnete, ausschließlich für das Rauchen bestimmte Raucherzonen eingerichtet werden, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung von Nichtrauchenden zu erwarten ist. Die Raucherzonen sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Raucherzone muss sich außerhalb von geschlossenen Räumen befinden und räumlich klar abgegrenzt sein, um sicherzustellen, dass Nichtrauchende nicht unbeabsichtigt dem Rauch ausgesetzt werden. Die Größe der Raucherzone ist auf das Notwendige zu beschränken, sodass sie nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen soll. Sie darf nicht an Orten eingerichtet werden, an denen ein erhebliches Aufkommen von Menschen zu erwarten ist.

§ 5 Andere Rechtsvorschriften

(1) Weitergehende Rauchverbote, die auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen werden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(2) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 6 Maßnahmen zur Umsetzung der Verbote

Die Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreiber der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche und Einrichtungen sind für die Einhaltung der in diesem Gesetz benannten Verbote und die Einhaltung der Voraussetzungen von Ausnahmeregelungen nach § 4 Absätze 2 bis 8 in den von ihnen geleiteten Einrichtungen, Bereichen und Betrieben verantwortlich. Sie haben auf die Verbote durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in jedem Eingangsbereich, hinzuweisen. Soweit ihnen Verstöße gegen in § 3 Absatz 1 benannte Verbote bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absätze 1 und 2 benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstößt, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 4 besteht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Absätze 5 und 7 nicht nachkommt oder als Geschäftsführung oder Betreiberin oder Betreiber entgegen der Verpflichtung nach § 6 Satz 3 keine Maßnahmen ergreift um Verstöße zu verhindern.

(3) Schülerinnen und Schüler werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b benannten Bereichen gegen die in § 3 Absatz 1 benannten Verbote verstoßen, vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) zur Einhaltung der in § 3 Absatz 1 benannten Verbote angehalten.

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit ei- ner Geldbuße bis zu 200 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 3 300 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 6 500 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Ortspolizeibehörde. Dies gilt ungeachtet der §§ 33 und 34 SchG auch in Bezug auf das Rauchverbot an Schulen.

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