Förderung von Luftreinigern
Corona-Überbrückungshilfe III für Unternehmen
Überlegen Sie in Ihrem Betrieb wirksam für gesunde, frische Raumluft zu sorgen – frei von Viren, Bakterien, Schadstoffen wie Tabakrauch, Feinstaub oder auch Gerüchen?
Dann profitieren Sie von der Corona-Überbrückungshilfe III bei der Umsetzung dieses Vorhabens!
Denn nach Überarbeitung der Förderbedingungen zählt nun auch die Anschaffung eines Luftreinigers im Rahmen eines Hygienekonzeptes zum Schutz vor Coronaviren zu den förderfähigen Kosten, sofern dieser nach dem 01. Januar 2021 angeschafft wurde.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aller Branchen können die Förderung in Anspruch nehmen.
Bedingung sind dabei
- durchschnittliche Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Zeitraum von April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- Umsatzeinbußen von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Mehr Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen III finden Sie hier.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung ist unternehmensspezifisch und richtet sich nach den Umsatzeinbußen der Fördermonate im Vergleich zu den jeweiligen Monaten im Jahr 2019. Die Förderung ist gestaffelt und beträgt bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten, z.B. zur Anschaffung und zum Betrieb von Luftreinigern.
Die Corona-Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von
- bis zu 90 % bei Umsatzeinbußen > 70 %
- bis zu 60 % bei Umsatzeinbußen ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % bei Umsatzeinbußen ≥ 30 % und < 50 %.
Wenski Luftreiniger
Unsere Wenski Luftreiniger mit MicrobeFree Filtern sind ideal geeignet für Ihr Hygienekonzept und somit förderfähig nach den Richtlinien der Corona-Überbrückungshilfen.
Denn laut Umweltbundesamt können Luftreiniger unterstützend als Maßnahme zur Filterung der Luft von Coronaviren angewandt werden, um in Innenräumen die Konzentration von Aerosolen und somit das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 zu minimieren.
Unsere Wenski Luftfilter sind als Deckengeräte (Deckeneinbau oder Deckenunterbau), als Wandgeräte oder als Standluftreiniger erhältlich.
Wir vertreiben Luftreiniger für jede Raumgröße und mit unterschiedlichen Filtersystemen (u.a. HEPA Filter, Elektrofilter, Aktivkohlefilter und UV-C Licht).
Ein Luftreiniger (Ionisator) filtert hocheffektiv nicht nur Coronaviren, sondern auch andere Schadstoffe, Tabakrauch & Gerüche aus der Luft und sorgt für gute Luft zum Atmen.
Seit mehr als 35 Jahren vertreiben wir Luftreiniger. Nicht erst seit der Pandemie sind wir „spezialisiert“ auf diese Geräte. Mit unserer Erfahrung und unserem Wissen können wir Ihnen das für Sie passende Gerät empfehlen.
Somit erhalten Sie von uns ein Gerät, das Ihnen nicht nur zu Pandemie-Zeiten wichtige Vorteile bringt:
- Filterung auch von anderen Viren und Bakterien aus der Raumluft -> mehr Sicherheit für Patienten/ Kunden in Arztpraxen, Kliniken, Apotheken, Ladengeschäften, Ämtern bzw. in allen Räumen, in denen viele Menschen sich treffen und aufhalten
- Filterung von Tabakrauch (z.B. in Raucherräumen/ -lounges) –> Verbesserung der Luftqualität für Raucher und Nichtraucher etwa in Spielhallen, Casinos, der Gastronomie oder in Aufenthaltsräumen im Büro
- Filterung von schlechten Gerüchen -> mehr Wohlbefinden und Genuss für Kunden und Mitarbeiter etwa in Restaurants, Kliniken, Umkleide- und Aufenthaltsräumen
Wenski Luftreiniger – eine lohnenswerte Investition nicht nur zu Corona-Zeiten!
Jetzt durch die Corona-Überbrückungshilfen III gefördert im Rahmen eines durchdachten Hygienekonzeptes zum Schutz vor Coronaviren.
Sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten Sie umfassend, individuell und kostenlos.
Corona-Überbrückungshilfen III
- abermals verlängert und erheblich vereinfacht!
Neuerungen:
- Zuschüsse für Fixkosten für Monate mit Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021
- Antragsberechtigt sind auch größere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Mio. Euro (für betroffene Unternehmen etwa des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie oder Gastronomie entfällt diese Grenze im Falle von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses).
- 1,5 Millionen Euro monatlicher Förderhöchstbetrag (innerhalb der Grenzen der EU-Beihilferegeln)
- Erweiterte Erstattungsfähigkeit von Fixkosten: z.B. auch Investitionen für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes bis zu 20.000 Euro monatlich (auch rückwirkend bis März 2020); einmalig bis zu 20.000 Euro für Investitionen in Digitalisierung, etwa zum Aufbau eines Onlineshops
- Zusätzliche Regelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, den stationären Einzelhandel sowie die pyrotechnische Industrie
Antragsstellung:
- Ende der Antragsfrist für Überbrückungshilfe III: 31. August 2021
(Neu: Ende der Antragsfrist für Überbrückungshilfe II: 31. März 2021;
Ende der Frist für Änderungsanträge für Überbrückungshilfe II: 31. Mai 2021) - Antragsstellung durch einen Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwalt/in oder einen vereidigten Buchprüfer/in; Bezuschussung der Kosten
Nähere Informationen finden Sie hier.
Abschlagszahlungen:
Es werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, monatlich bis zu 100.000 Euro.